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Beim Garagenbau Mindestabstand und Nachbarrecht beachten

Auch wenn der Bau einer Garage im Vergleich etwa zum Hausbau ein recht kleines Unterfangen darstellt, gibt es baurechtliche Regelungen, auf die unbedingt zu achten ist, bevor man eine Garage baut. Ob zum Bau einer Garage grundsätzlich eine Baugenehmigung notwendig ist oder welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Garagenbau genehmigungsfrei ist, ist für jedes Bundesland eigens geregelt. Es ist ratsam, sich beim lokalen Bauamt über die jeweiligen Bauvorschriften für den Bau einer Garage zu informieren. Doch sogar wenn ein Garagenbau genehmigungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass man einfach drauf los bauen kann, denn Veränderungen auf dem eigenen Grundstück können während und nach dem Garagenbau Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn haben.

Mindestabstand und Grenzbebauung- der Garagenbau ist abhängig von der Grundstücksgrenze
Einer ausdrücklichen Genehmigung des Nachbarn zum Garagenbau bedarf es meistens erst, sobald die Garage in relevanter Nähe zum Nachbargrundstück erbaut werden soll. Die Mindestabstände sind in jedem Bundesland eigens bestimmt, jedoch beträgt der Mindestabstand, der nötig ist, damit die Garage genehmigungsfrei erbaut werden darf, in allen Ländern ungefähr drei Meter.

Eine Ausnahme von der baurechtlichen Regelung bezüglich des Mindestabstandes zum Nachbargrundstück stellen Grenzgaragen dar. Diese dürfen direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden und bedürfen dabei nicht der Zustimmung des Nachbarn, da sie das Privileg der Grenzbebauung genießen. Auch hier hat jedes Bundesland seine eigenen Regelungen. Beispielsweise ist in Niedersachsen grundsätzlich nur eine Grenze bebaubar. Ob eine Grenzbebauung zulässig ist, steht für gewöhnlich im Bebauungsplan, der auf dem öffentlichen Baurecht fußt und von der Gemeinde beschlossen wird. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen orientieren sich die Bauämter an diesen Plänen, um eine geordnete Struktur der Stadt zu gewährleisten. In jedem Fall müssen die Grenzgaragen exakt den vorgegebenen Regelungen entsprechen, sonst entfällt das Privileg der Grenzbebauung. Das Privileg kann übrigens auch dann entfallen, wenn nachträgliche Änderungen an der Garage vorgenommen werden, beispielsweise das Anbringen einer hohen Solaranlage auf dem Dach oder eine Nutzungsänderung der Garage. Dann kann es womöglich nötig werden, die Garage zu versetzen.

Die Errichtung einer Garage direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück ist außerdem dann genehmigungsfrei, wenn der Nachbar selber ein Gebäude besitzt, das direkt an der Grundstücksgrenze gebaut ist. Zu beachten ist dann jedoch die Anbauverpflichtung- das neue Gebäude muss zum bereits an der Grenze bestehenden Gebäude passen.

Beim Garagenbau Rücksicht auf den Nachbarn nehmen
Dennoch muss auf das Recht des Nachbarn, unabhängig vom Baurecht, auch dann geachtet werden, wenn durch den Bau einer Garage dieser Mindestabstand nicht überschritten wird oder eine Baugenehmigung nicht notwendig ist.

Zwar müssen Nachbarn in der Regel eventuell anfallenden Lärm, der durch den Bau oder Umbau einer Garage entsteht, dulden. Auch ist es erlaubt, Geräte und Gerüste auf dem Grundstück des Nachbarn abzustellen, wenn dies für den Garagenbau nötig ist, von diesen Rechten darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, sofern es erheblich teurer wäre, auf eine solche Beeinträchtigung des Nachbarn und seines Grundstücks zu verzichten und sofern die Nachteile, die die Lärmbelästigung und der Platzmangel für den Nachbarn mit sich bringen, nicht unverhältnismäßig höher sind als die eigenen Vorteile. Außerdem sind selbstverständlich öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten. Diese erstrecken sich über verschiedenste Bereiche und dienen vor allem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch darüber gibt das örtliche Bauamt Auskunft. Wichtig ist weitergehend, dass die Nachteile für den Nachbarn möglichst klein bleiben. Wenn man ihn also schon dem Garagenbaulärm aussetzt, dann natürlich nicht nachts oder sonntags, sondern möglichst zu Zeiten, in denen er durch den Baulärm nicht oder nur wenig gestört wird. Außerdem muss der Nachbar mindestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten über das Vorhaben informiert werden und durch den Garagenbau entstandene Schäden müssen ihm ersetzt werden. Länger als eine Woche sollte das Nachbargrundstück nicht für den Garagenbau verwendet werden, denn sobald diese Frist überschritten ist, hat der Nachbar das Recht auf eine Entschädigung, die der Höhe einer Miete für diesen Zeitraum entspricht.

Eine neue Garage bringt letztendlich nur dann hundertprozentig Freude, wenn man durch den Garagenbau weder baurechtliche Vorschriften noch das Recht des Nachbarn verletzt- denn ein gutes Verhältnis zum Nachbarn sollte selbst die schönste Garage nicht aufs Spiel setzen.

 

 

 

 

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